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   BGH, 05.11.1957 - VI ZR 221/56   

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https://dejure.org/1957,585
BGH, 05.11.1957 - VI ZR 221/56 (https://dejure.org/1957,585)
BGH, Entscheidung vom 05.11.1957 - VI ZR 221/56 (https://dejure.org/1957,585)
BGH, Entscheidung vom 05. November 1957 - VI ZR 221/56 (https://dejure.org/1957,585)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 26, 16
  • NJW 1958, 142
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 04.07.1956 - VI ZR 214/55

    Arbeitsunfall in fremdem Unternehmen

    Auszug aus BGH, 05.11.1957 - VI ZR 221/56
    Eine solche Annahme würde aber voraussetzen, daß seine Tätigkeit auf die Förderung der wirtschaftlichen Zwecke des landwirtschaftlichen Betriebes des Beklagten gerichtet gewesen ist und daß er eine arbeitnehmerähnliche Stellung eingenommen hat, bei der das für § 537 Ziff. 10 RVO wesentliche Moment persönlicher Abhängigkeit vorlag; er hätte der Arbeitsleitung des Beklagten unterstellt gewesen sein müssen (Urteile des erkennenden Senats vom 10. November 1954 VI ZR 141/53 LM Nr. 4 zu § 899 RVO = VersR 1955, 40; vom 8. Juni 1955 VI ZR 59/54 LM Nr. 5 zu § 254 [B a] BGB = VersR 1955, 456; vom 4. Juli 1956 VI ZR 214/55 BGHZ 21, 207; vom 4. Juli 1956 VI ZR 250/55 VersR 1956, 660).
  • BGH, 08.06.1955 - VI ZR 59/54
    Auszug aus BGH, 05.11.1957 - VI ZR 221/56
    Eine solche Annahme würde aber voraussetzen, daß seine Tätigkeit auf die Förderung der wirtschaftlichen Zwecke des landwirtschaftlichen Betriebes des Beklagten gerichtet gewesen ist und daß er eine arbeitnehmerähnliche Stellung eingenommen hat, bei der das für § 537 Ziff. 10 RVO wesentliche Moment persönlicher Abhängigkeit vorlag; er hätte der Arbeitsleitung des Beklagten unterstellt gewesen sein müssen (Urteile des erkennenden Senats vom 10. November 1954 VI ZR 141/53 LM Nr. 4 zu § 899 RVO = VersR 1955, 40; vom 8. Juni 1955 VI ZR 59/54 LM Nr. 5 zu § 254 [B a] BGB = VersR 1955, 456; vom 4. Juli 1956 VI ZR 214/55 BGHZ 21, 207; vom 4. Juli 1956 VI ZR 250/55 VersR 1956, 660).
  • BGH, 27.11.1956 - VI ZR 206/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 05.11.1957 - VI ZR 221/56
    Das Rückgriffsrecht nach § 903 RVO ist im Gegensatz zu der Rechtsstellung, die § 1542 RVO in den dort vorgesehenen Fällen sämtlichen Sozialversicherungsträgern vermittelt, kein von einem Geschädigten abgeleitetes Recht, sondern ein durch die Reichsversicherungsordnung originär geschaffener Schadenersatzanspruch (Urteil des erkennenden Senats vom 27. November 1956 VI ZR 206/55 LM Nr. 3 zu § 903 RVO = VersR 1957, 180).
  • BGH, 10.11.1954 - VI ZR 141/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 05.11.1957 - VI ZR 221/56
    Eine solche Annahme würde aber voraussetzen, daß seine Tätigkeit auf die Förderung der wirtschaftlichen Zwecke des landwirtschaftlichen Betriebes des Beklagten gerichtet gewesen ist und daß er eine arbeitnehmerähnliche Stellung eingenommen hat, bei der das für § 537 Ziff. 10 RVO wesentliche Moment persönlicher Abhängigkeit vorlag; er hätte der Arbeitsleitung des Beklagten unterstellt gewesen sein müssen (Urteile des erkennenden Senats vom 10. November 1954 VI ZR 141/53 LM Nr. 4 zu § 899 RVO = VersR 1955, 40; vom 8. Juni 1955 VI ZR 59/54 LM Nr. 5 zu § 254 [B a] BGB = VersR 1955, 456; vom 4. Juli 1956 VI ZR 214/55 BGHZ 21, 207; vom 4. Juli 1956 VI ZR 250/55 VersR 1956, 660).
  • BGH, 04.07.1956 - VI ZR 250/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 05.11.1957 - VI ZR 221/56
    Eine solche Annahme würde aber voraussetzen, daß seine Tätigkeit auf die Förderung der wirtschaftlichen Zwecke des landwirtschaftlichen Betriebes des Beklagten gerichtet gewesen ist und daß er eine arbeitnehmerähnliche Stellung eingenommen hat, bei der das für § 537 Ziff. 10 RVO wesentliche Moment persönlicher Abhängigkeit vorlag; er hätte der Arbeitsleitung des Beklagten unterstellt gewesen sein müssen (Urteile des erkennenden Senats vom 10. November 1954 VI ZR 141/53 LM Nr. 4 zu § 899 RVO = VersR 1955, 40; vom 8. Juni 1955 VI ZR 59/54 LM Nr. 5 zu § 254 [B a] BGB = VersR 1955, 456; vom 4. Juli 1956 VI ZR 214/55 BGHZ 21, 207; vom 4. Juli 1956 VI ZR 250/55 VersR 1956, 660).
  • BGH, 17.10.2017 - VI ZR 477/16

    Anspruchsberechtigung der Bundesagentur für Arbeit als Trägerin der

    Während in der bis zum 30. Juni 1963 geltenden Norm des § 903 RVO Gemeinden, Träger der Armenfürsorge, Krankenkassen, der Reichsknappschaftsverein, Ersatzkassen, Sterbe- und andere Unterstützungskassen sowie die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung anspruchsberechtigt waren, so dass insbesondere eine Aktivlegitimation des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung nicht bestand (vgl. Senatsurteile vom 5. November 1957 - VI ZR 221/56, BGHZ 26, 16, 18 ff. zur Invalidenversicherung; vom 30. November 1971 - VI ZR 53/70, BGHZ 57, 314, 315 ff.), erweiterte der Gesetzgeber den Kreis der Anspruchsberechtigten in der vom 1. Juli 1963 bis zum 31. Dezember 1996 geltenden, durch das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz (UVNG) vom 30. April 1963 eingeführten Vorschrift des § 640 RVO auf die "Träger der Sozialversicherung".
  • BGH, 30.11.1971 - VI ZR 53/70

    Rechte des Schädigers bei Inanspruchnahme durch den Rentenversicherer aus

    Der am 1. Juli 1963 in Kraft getretene § 640 RVO n.F. gewährt auch ihr einen Rückgriffsanspruch, der nach dem bis dahin geltenden § 903 RVO a.F. nur den Berufsgenossenschaften als Trägern der Unfallversicherung zustand (vgl. BGHZ 26, 16).

    Im Urteil vom 5. November 1957 (BGHZ 26, 16, 22) [BGH 05.11.1957 - VI ZR 221/56] ist von einem "durch die Reichsversicherungsordnung originär geschaffenen Schadensersatzanspruch" die Rede (so auch Urt.v. 30. April 1968 - VT ZR 32/67 - VersR 1968, 641).

    Auch die anschließend entstandenen Gesetzesmaterialien enthalten nichts, obschon inzwischen der erkennende Senat entschieden hatte (BGHZ 26, 16), daß nach dem damals noch geltenden § 903 RVO die Rentenversicherer keinen Erstattungsanspruch hatten.

    Der Rückgriff des SVT ist, wie der Senat schon in seinem Urteil BGHZ 26, 16 bemerkt hat, oft mit einer besonderen Härte für den Schädiger verbunden.

  • BGH, 13.06.1961 - VI ZR 212/60
    Kann dem Berufungsgericht hiernach in diesem Punkte nicht gefolgt werden, so ist seine Annahme, daß der Klägerin keine Rückgriffsansprüche aus § 24 des Unfallfürsorgegesetzes für Gefangene zustehen, gleichwohl im Ergebnis zu billigen, denn diese Ansprüche sind, wie das Berufungsgericht in seinen weiteren Erwägungen zutreffend hervorgehoben hat, schon aus den Gründen zu verneinen, die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil BGHZ 26, 16 für § 903 RVO dargelegt hat.

    Daß die Grundsätze des Urteils BGHZ 26, 16 in gleicher Weise auch hier gelten, ist umso mehr anzunehmen, als beide Bestimmungen dem § 96 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 (RGBl. 69) und ähnlichen Vorschriften nachgebildet sind und beide die gleichen Ziele verfolgen (vgl. BGHZ 26, 16 [19] und die Begründung des Gesetzes über die Unfallfürsorge für Gefangene in den stenographischen Berichten über die Verhandlungen des Reichstages 10. Legislaturperiode I. Session 1898/1900, Vierter Anlageband Seite 3313 ff).

    Mit den Bedenken, die die Revision hiergegen erhebt, vor allem mit der Ansicht, die Versicherungsanstalten seien unter den Begriff der im Gesetz erwähnten "sonstigen Unterstützungskassen" zu bringen, hat sich der erkennense Senat schon in seinem Urteil BGHZ 26, 16 auseinandergesetzt.

  • BGH, 30.04.1968 - VI ZR 32/67

    Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen durch die Berufsgenossenschaft -

    Das Rückgriffsrecht des § 903 RVO ist - anders als der auf § 1542 RVO beruhende Ersatzanspruch - kein von dem Geschädigten abgeleitetes Recht, sondern ein durch die Reichsversicherungsordnung originär geschaffener Schadensersatzanspruch (BGHZ 26, 16, 21 [BGH 05.11.1957 - VI ZR 221/56]/22); (Senatsurteil vom 20. Dezember 1963 - VI ZR 273/62 - LM RVO § 903 Nr. 7 e = VersR 1964, 262).

    Unfallversicherung, das dadurch gekennzeichnet ist, daß einerseits die Unternehmer (und ihnen Gleichgestellte) von ihrer Haftung freigestellt sind (§§ 636, 637 RVO), andererseits die Unternehmer die gesamten Lasten der Unfallversicherung durch ihre Beiträge (§ 723 RVO) allein zu tragen haben (BGHZ 26, 16, 23 [BGH 05.11.1957 - VI ZR 221/56]; 3, 298, 302 [BGH 25.10.1951 - III ZR 165/50]; ebenso BAGE 5, 1, 5 = NJW 1958, 235; Senatsurteil vom 10. Januar 1967 - VI ZR 77/65 = LM § 426 BGB Nr. 27 = VersR 1967, 250).

  • BGH, 10.12.1974 - VI ZR 73/73

    Regreßverbot wegen Unternehmerprivilegs (§ 636 RVO) bei Teilnahme am allgemeinen

    Diesen Rückgriff gewährt § 640 RVO jetzt auch (anders noch BGHZ 26, 16) den Rentenversicherungsträgern, also der Klägerin.
  • BGH, 24.01.1961 - VI ZR 61/60

    Rechtsmittel

    Die Grundsätze dieser Entscheidungen müssen in gleicher Weise auch hier gelten, zumal beide Bestimmungen - § 24 des Gefangenenfürsorgegesetzes und § 903 RVO - denselben Vorläufer haben, denn beide sind in erster Linie dem § 96 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 (RGBl 69) nachgebildet (vgl. BGHZ 26, 16 [16] und die Begründung des Gesetzes über die Unfallfürsorge für Gefangene in den Stenographischen Berichten über die Verhandlungen des Reichstages 10. Legislaturperiode I. Session 1898/1900 Seite 3313 [3320]).
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